Rechtsprechung
   EuGH, 27.11.2008 - C-156/08   

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EuGH, 27.11.2008 - C-156/08 (https://dejure.org/2008,1136)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - C-156/08 (https://dejure.org/2008,1136)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - C-156/08 (https://dejure.org/2008,1136)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vollkommer

    Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer

  • EU-Kommission PDF

    Vollkommer

    Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer

  • EU-Kommission

    Vollkommer

    Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer“

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 8, 9; EG Art. 234; RL 77/388/EWG
    Einbeziehung der Bauleistung in Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag (einheitliches Vertragswerk) verstößt nicht gegen Europarecht

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von künftigen Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die "Grunderwerbsteuer" des deutschen Rechts beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks; Einbeziehung von Baukosten in die Grunderwerbsteuer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG i.d. F. der Richtlinie 91/680/EWG
    Rechtmäßige Doppelbesteuerung mit Grunderwerbs- und Umsatzsteuer beim Erwerb von zu bebauenden Grundstücken

  • Judicialis

    Richtlinie 2006/112/EG Art. 401; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung von künftigen Bauleistungen beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Belastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer gemeinschaftswidrig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von der USt unterliegenden Bauleistungen bei der GrESt gemeinschaftsrechtlich zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer - EuGH weist Klage gegen "einheitliches Vertragswerk" ab

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GrEStG §§ 8, 9; EG Art. 234; RL 77/388/EWG
    Einbeziehung der Bauleistung in Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag (einheitliches Vertragswerk) verstößt nicht gegen Europarecht

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist zulässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fiskus darf von Bauherren doppelt kassieren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherrenmodell: Doppelbelastung mit USt und GrESt verstößt nicht gegen EU-Recht! (IMR 2009, 74)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland), eingereicht am 16. April 2008 - Monika Vollkommer gegen Finanzamt Hannover-Land I

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 401, Richtlinie 77/388/EWG Art 33 Abs 1, Richtlinie 2006/112/EG Art 401, GrEStG
    Bau; Bemessungsgrundlage; Grunderwerbsteuer; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) - Auslegung von Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 153
  • NZBau 2009, 200
  • NZM 2009, 205
  • BB 2009, 652
  • DB 2009, 382
  • DStRE 2009, 249 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-156/08
    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 37, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-156/08
    Das Gericht verweist auf das Urteil vom 8. Juli 1986, Kerrutt (73/85, Slg. 1986, 2219), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit weiteren Verkehrsteuern, wie der im deutschen Recht vorgesehenen Grunderwerbsteuer, zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-208/91

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-156/08
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf nach französischem Recht auf den Erwerb von Baugrundstücken erhobene Eintragungsgebühren entschieden, dass solche Gebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist, und somit nicht darauf abzielen, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Urteil vom 16. Dezember 1992, Beaulande, C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Die Mehrwertsteuer hat vier wesentliche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, Rz 31, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2015 - II R 33/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG

    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, m.w.N.).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 15.07.2015 - II R 31/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG - Zustellung von Urteilen - Verfahrensmangel

    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2010 - V B 119/09

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

    Damit eine Steuer "Mehrwertsteuer" im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG ist, müssen vier Merkmale erfüllt sein, nämlich (1) die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, (2) die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, (3) die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze und (4) der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, KÖGÁZ u.a., Slg. 2007, I-8463 Rdnr. 37; EuGH-Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Deutsches Steuerrecht 2009, 223 Rdnr. 31 zur deutschen Grunderwerbsteuer; BFH-Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Derartige Steuern können auch dann erhoben werden, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führt (vgl. EuGH, Urteile vom 27.11.2008 - C-156/08 [Vollkommer] - DStR 2009, 223 = juris Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat eine Umsatzsteuer i. S. d. Art. 401 MwStSystRL vier wesentliche Merkmale: 1. allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, 2. Festsetzung der Höhe proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, 3. Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe, und 4. Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 27.11.2008, a. a. O., Rn. 31; vom 29.4.2004 - C-308/01 [GIL Insurance] - Slg. 2004, I-4777 = juris Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 36).

    Sie zielt damit ihrem Steuergegenstand nach nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zu erfassen (so auch EuGH, Urteil vom 27.11.2008, a. a. O., Rn. 32 f. zur deutschen Grunderwerbsteuer).

  • BFH, 14.08.2009 - II B 43/09

    Fehlende Kenntnis des FG von Änderungsbescheiden - Umsatzsteuerbescheid kein

    Das FG hat im angefochtenen Urteil entschieden, die beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks erfolgte Einbeziehung künftiger Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, und insoweit auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. November 2008 Rs. C-156/08 --Vollkommer-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 223) verwiesen.

    Dort wird im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die deutsche Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale der Mehrwertsteuer aufweise (EuGH-Beschluss in DStR 2009, 223 Rdnrn. 33, 34).

    Entgegen der Auffassung der Kläger bezieht sich der im Tenor des EuGH-Beschlusses (in DStR 2009, 223) enthaltene letzte Halbsatz nicht auf die deutsche Grunderwerbsteuer, sondern darauf, dass ein Mitgliedstaat nicht gehindert ist, "einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben".

    Das FG war nicht verpflichtet, nach Ergehen der Entscheidung des EuGH (in DStR 2009, 223) den Klägern eine erneute Stellungnahme zu ermöglichen.

    Sowohl der EuGH (in DStR 2009, 223) als auch der BFH (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 II R 53/06, BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544, unter II.2.d aa; vom 3. September 2008 XI R 54/07, BFHE 222, 153, BStBl II 2009, 499, unter II.3.d) haben entschieden, der nach deutschem Recht erhobenen Grunderwerbsteuer sei nicht der Charakter einer Umsatzsteuer beizulegen.

  • BFH, 04.12.2014 - II R 22/13

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche

    Das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss Vollkommer, C-156/08, EU:C:2008:663) und der erkennende Senat (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 14, m.w.N.) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 192/09

    Unterliegen eines im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks

  • BFH, 09.12.2009 - II R 33/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Überprüfbarkeit der Gegenleistung im

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

  • FG Düsseldorf, 02.10.2008 - 7 V 2747/08

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes bei Abschluss eines

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • BFH, 10.09.2015 - V R 41/14

    Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

  • BFH, 29.07.2009 - II R 58/07

    Vorliegen eines einheitlichen, aus Grundstück und Gebäude bestehenden

  • BFH, 01.10.2014 - II R 32/13

    Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

  • BFH, 28.05.2015 - V B 15/15

    Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

  • BFH, 12.02.2009 - XI B 76/08

    Grundstückslieferung und Ausführung der Bauleistung keine einheitliche

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • FG Hessen, 18.02.2009 - 5 K 542/03

    Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks;

  • FG Niedersachsen, 22.01.2020 - 7 K 155/17

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.03.2014 - 7 K 7163/11

    Wirtschaftliches Eigentum und Teilleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 10 K 355/09

    Keine einheitliche Leistung von steuerlichen Beratungsverträgen im Zusammenhang

  • VG Düsseldorf, 10.01.2013 - 25 K 8427/12

    Mehrwertsteuer Umsatzsteuer Vergnügungssteuer

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Rechtsprechung
   BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,321
BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07 (https://dejure.org/2008,321)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2008 - XI R 58/07 (https://dejure.org/2008,321)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - XI R 58/07 (https://dejure.org/2008,321)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,321) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 4 Nr. 28 Buchst. b, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2

  • openjur.de

    Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude; Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 4 Nr. 28 Buchst. b, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    UStG 1993 §§ 1, 4, 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, 17
    Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude - Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude - Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude - Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

  • Judicialis

    UStG i.d.F. von 1993 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;... ; UStG § 2 Abs. 1; ; UStG § 3 Abs. 9; ; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; ; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude - Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude

  • ibr-online

    Gemischt genutztes Gebäude: Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten

  • Der Betrieb

    Vorsteuerabzug bei steuerfreier Vermietung und Privatnutzung ? Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung ? Steuerbarkeit der Nutzung einer Wohnung für private Zwecke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - BFH: Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei steuerfreier Vermietung und Eigennutzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Gebäudes einer Grundstücksgemeinschaft bei teilweiser Vermietung und Überlassung für private Wohnzwecke; Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei steuerfreier Vermietung von Praxisräumen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreier Vermietung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Neues zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Gebäude

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gemischt genutzte Gebäude

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug für ein Gebäude, das teils steuerfrei vermietet und im Übrigen für private Wohnzwecke genutzt wird

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Kein Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreier gemischter Gebäudenutzung

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unentgeltliche Wertabgabe
    Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe
    Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken vor dem 1.1.2011
    Grundsätzliches zum Ansatz einer Wertabgabe

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 15 Abs 1 Nr 1, UStG 1993 § 15 Abs 4, UStG 1993 § 4 Nr 12 Buchst a, UStG 1999 § 3 Abs 9a Nr 1
    Absicht; Gemischtgenutztes Grundstück; Unternehmensvermögen; Vorsteuerabzug; Wahlrecht; Zuordnung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 15 Abs 1 Nr 1, UStG 1993 § 15 Abs 4, UStG 1993 § 4 Nr 12 Buchst a, UStG 1999 § 3 Abs 9a Nr 1
    Absicht; gemischt genutztes Grundstück; Unternehmensvermögen; Vorsteuerabzug; Wahlrecht; Zuordnung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 487
  • NZM 2009, 326
  • BB 2009, 299
  • BB 2009, 538
  • DB 2009, 323
  • BStBl II 2009, 394
  • DStRE 2009, 249 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 --Seeling-- (Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378).

    Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin unter Berufung auf das EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378 im Wesentlichen vor, die aus der Nutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken resultierende unentgeltliche Wertabgabe sei umsatzsteuerpflichtig und berechtige daher zum Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

    Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Ansicht der Klägerin-- auch nicht aus dem EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378 (Seeling).

  • BFH, 31.01.2002 - V R 61/96

    Vermeidung der Umsatzsteuer bei Verkauf eines vorsteuerbefreiten Pkw

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Ist ein Gegenstand --wie im Streitfall das von der Klägerin errichtete Gebäude-- sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Zuordnungswahlrecht (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-4101, Randnr. 40, m.w.N.; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).

    Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b, m.w.N.).

    Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, und in BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).

  • BFH, 11.04.2008 - V R 10/07

    Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage?

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Die Zuordnungsentscheidung ist bereits "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands" zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07, zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1773, unter II.3.c, m.w.N.).

    Spätere Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen deshalb nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1773, unter II.3.d cc, m.w.N.).

  • BFH, 28.02.2002 - V R 25/96

    Unternehmer - PKW - Gemischte Nutzung - Zuordnung - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Ist ein Gegenstand --wie im Streitfall das von der Klägerin errichtete Gebäude-- sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Zuordnungswahlrecht (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-4101, Randnr. 40, m.w.N.; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).

    Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, und in BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. EuGH-Urteile vom 21. April 2005 Rs. C-25/03 --HE--, Slg. 2005, I-3123; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03 --Charles und Charles-Tijmens--, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23, m.w.N., jeweils zu gemischtgenutzten Gebäuden).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten i.S. von Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) erworben hat, eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 29, m.w.N.).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Nach der Rechtsprechung des EuGH bezweckt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen und des Endverbrauchers sicherzustellen (vgl. EuGH-Urteile vom 26. September 1996 Rs. C-230/94 --Enkler--, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 35; vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 --Fillibeck--, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Nach der Rechtsprechung des EuGH bezweckt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, die Gleichbehandlung des Steuerpflichtigen und des Endverbrauchers sicherzustellen (vgl. EuGH-Urteile vom 26. September 1996 Rs. C-230/94 --Enkler--, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 35; vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 --Fillibeck--, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 25).
  • BFH, 24.07.2003 - V R 39/99

    Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, sondern begründet einen Eigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371, m.w.N.).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
    Aus der Systematik der Richtlinie 77/388/EWG ergebe sich, dass diese Bestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern wolle und demgemäß die Besteuerung der privaten Nutzung eines solchen Gegenstands nur dann verlange, wenn er zum Abzug der Steuer berechtigt habe, mit der er beim Erwerb belastet gewesen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88 --Kühne--, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8; vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91 --Mohsche--, Slg. 1993, I-2615, BStBl II 1993, 812, Randnr. 8).
  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • FG Düsseldorf, 17.01.2007 - 5 K 3659/04

    Steuerliche Berücksichtigung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten

  • BFH, 08.06.2011 - I R 98/10

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren -

    Auch wenn § 6 EStG 2002 insoweit einen eigenständigen und vom Handelsrecht losgelösten Begriffsinhalt aufweist (Senatsurteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 394), erscheint eine unterschiedliche Auslegung doch nur dann sachgerecht, wenn die Abweichung von spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkten getragen wird; an solchen fehlt es hier.

    bb) Für den Fall eines Kursverfalls bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien hat der erkennende Senat zwar eine Teilwertabschreibung für geboten erachtet (Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 394).

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

    c) Wird ein Gegenstand --wie im Streitfall das Gebäude der Klägerin, auf das die Aufwendungen entfallen--- sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für private Zwecke genutzt (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Zuordnungswahlrecht (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 --Seeling--, Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378, Randnr. 40, m.w.N.; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, m.w.N.).

    Spätere Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen deshalb nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuerbeträge abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II. 3. d cc der Gründe, und in BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 07.07.2011 - V R 21/10

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen -

    Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011; BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 798, und vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394; in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741; vom 27. Juli 1995 V R 44/94, BFHE 178, 482, BStBl II 1995, 853; vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, und vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).
  • BFH, 11.03.2009 - XI R 69/07

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Gebäudes

    Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum 1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).

    Der Senat hat zu einem Sachverhalt, der mit dem des Streitfalls vergleichbar ist, mit Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 (BFH/NV 2009, 519) entschieden, dass eine teilweise Nutzung zu privaten Wohnzwecken keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes begründet, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Nutzung steuerfrei sind.

    Für den Streitfall ergibt sich ein anderes Ergebnis nicht daraus, dass in dem BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 519 die Privatnutzung zu einem nach § 4 Nr. 28 Buchst. b UStG 1993 steuerfreien Eigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 geführt hatte und die letztgenannte Vorschrift mit Wirkung ab dem 1. April 1999 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 --StEntlG 1999/2000/2002--, BGBl. I 1999, 402).

    Danach führt --wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2009, 519 entschieden hat-- die unentgeltliche Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf nur unter der Voraussetzung zu einem "besteuerten Umsatz" i.S. des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, dass der verwendete Gegenstand bei seinem Erwerb oder seiner Herstellung wegen der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt hat.

  • BFH, 26.06.2009 - V B 34/08

    Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen

    Ist eine Lieferung sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmens vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BFH/NV 2008, 1773, und vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, m.w.N.).

    Der Unternehmer kann den Gegenstand insgesamt oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. April 2005 Rs. C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 Rdnr. 46; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037, BFH/NV Beilage 2005, 328 Rdnr. 23; z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, m.w.N., jeweils zu gemischt genutzten Gebäuden).

    Die Zuordnungsentscheidung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei "Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes"; dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, unter II. 1. b bb, m.w.N.).

    Das Urteil des FG weicht aber nicht von dem Urteil des BFH in BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394 ab.

  • BFH, 07.02.2018 - V B 105/17

    Grundsätzliche Bedeutung: Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer

    Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 (BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394) sowie zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Juni 2013 C-219/12 (EU:C:2013:413) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.

    Nicht mit dem Streitfall vergleichbar ist auch die Entscheidung des BFH in BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, die den maßgeblichen Zeitpunkt der Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen behandelt.

  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur

    bb) Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b; in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.3.c, m.w.N.; vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, unter II.1.b; vom 18. April 2012 XI R 14/10, unter II.3.b).
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 755/16

    Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines

  • FG München, 02.03.2011 - 3 K 2880/08

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes - Berechnung

  • BFH, 28.10.2010 - V R 35/09

    Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Errichtung eines Dachgeschosses auf einem

  • BFH, 11.03.2009 - XI R 21/08

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Gebäudes

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

  • BFH, 15.12.2011 - V R 48/10

    Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern

  • BFH, 18.03.2010 - V R 44/08

    Verwendung eines Grundstücks für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2350/07

    Vorsteuerabzug bei Option

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2021 - 5 U 268/20

    Werklohn für die Durchführung von Betonarbeiten und Mauerarbeiten; Zweckrichtung

  • FG München, 27.07.2011 - 3 K 829/08

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes -

  • BFH, 20.09.2012 - V B 109/11

    Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundstücken

  • FG Düsseldorf, 10.07.2013 - 5 K 3463/10

    Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung - Verhinderung der

  • FG Nürnberg, 09.03.2015 - 2 V 687/14

    Vorsteuerabzug: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 1399/15

    Anwendung des inzwischen erhöhten Umsatzsteuersatzes beim Ansatz einer

  • FG Köln, 09.12.2015 - 3 K 2557/11

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Form von Schuldzinsen und Vorsteuern aus

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Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,894
BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07 (https://dejure.org/2008,894)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2008 - IV B 126/07 (https://dejure.org/2008,894)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2008 - IV B 126/07 (https://dejure.org/2008,894)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 132; ZPO § 572 Abs. 3

  • openjur.de

    Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV; Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen im finanzgerichtlichen Verfahren; Übernahme von Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils; Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG; unechte Auftragsproduktion; Aktivierung ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 132; ZPO § 572 Abs. 3

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 132; ; ZPO § 572 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV; Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen im finanzgerichtlichen Verfahren; Übernahme von Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils; Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG; unechte Auftragsproduktion; Aktivierung ...

  • datenbank.nwb.de

    Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV

  • Der Betrieb

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ? Entscheidung des BFH im Beschwerdeverfahren ? Eigene tatsächliche Feststellungen des BFH oder Zurückverweisung an das FG ? Bilanzielle Beurteilung der unechten Auftragsproduktion von Filmen durch einen geschlossenen Medienfonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung zwischen Strafgericht und Finanzgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung zwischen Strafgericht und Finanzgericht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befugnis und Pflicht des Bundesfinanzhofs zur Tatsachenfeststellung im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch ein Finanzgericht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eilverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds zur weiteren Aufklärung zurückgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds zur weiteren Aufklärung an Finanzgericht zurückverwiesen

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung eines Antrags auf AdV: Zurückverweisung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 294
  • NVwZ-RR 2009, 130
  • DB 2009, 438
  • AnwBl 2009, 90
  • BStBl II 2009, 156
  • DStRE 2009, 249 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    aaa) Das Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG ist handelsrechtlich ein immaterieller Vermögensgegenstand und steuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320, m.w.N.).

    Anders hat der BFH den Fall beurteilt, dass die Schutzrechte einem Dritten vollständig und endgültig überlassen werden (BFH-Urteil in BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    Maßgeblich ist nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt (BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 65/91

    Gewinneutrale Behandlung von vorausgezahlten Entgelten für das Aneignungsrecht an

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    Auch Einmalzahlungen können Anzahlungen darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312).
  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    Eine rechtlich noch nicht voll wirksam entstandene Forderung erfüllt diese Voraussetzungen z.B. dann, wenn die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt wurden und der Unternehmer mit der künftigen zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    b) Die Entscheidung über einen Antrag auf AdV ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde und präsenten Beweismitteln ergibt (BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).
  • BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04

    AfA für vermietetes Flugzeug

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    Umlaufvermögen sind demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 15/04, BFH/NV 2006, 1267, m.w.N.).
  • FG München, 09.10.2007 - 8 V 1834/07

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids; Grundsätze

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 8 V 1834/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 23) ab und ließ die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.
  • BFH, 09.07.1998 - V B 143/97

    Umsatzsteuervorauszahlung - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07
    Sie können diese Aufgabe in der Regel auch schneller und effektiver erfüllen (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657; vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221; vom 22. November 2001 V B 124/01, BFH/NV 2002, 549).
  • BFH, 17.03.2008 - IV B 100/07

    Entscheidung über Ort der Akteneinsicht - keine prozessleitende Verfügung -

  • BFH, 14.03.1986 - III R 179/82

    Betriebsausgaben - Unternehmer - Handelsvertreter - Provision - Entstehung des

  • BFH, 04.08.1976 - I R 145/74

    Aktivierung von Provisionsvorschüssen - Anzahlungen - Rechtliche Entstehung des

  • BFH, 22.11.2001 - V B 124/01

    AdV; Zurückverweisung; Fortbildungsseminare

  • BFH, 08.07.1980 - VII B 18/80

    Aufhebung eines Beschlusses - Beschwerdeverfahren - Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71

    Inhalt eines Strafurteils - Finanzgerichtliches Verfahren - Tatsächliche

  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

  • BFH, 12.02.1969 - VII B 60/66

    Erfolgloses Klageverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende

  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Dem steht - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, zuletzt im Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 - nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 6. November 2008 (Aktenzeichen IV B 126/07), der in dem Beschwerdeverfahren über den Antrag der F. und E. GmbH & Co. KG auf Aussetzung der Vollziehung erging und dem der identische Lebenssachverhalt zu Grunde lag, in steuerrechtlicher Hinsicht weitere Feststellungen für erforderlich erachtete.

    Denn im dortigen Verfahren konnten die Feststellungen aus dem strafgerichtlichen Urteil nicht übernommen werden, da dieses noch nicht rechtskräftig war und die Beteiligten die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bestritten (vgl. BFH, Beschl. vom 6. November 2008 - IV B 126/07 Rdn. 37 f. m.w.N. zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung).

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    Eine Benachteiligung der Klägerin kommt somit nur in Betracht, soweit die von ihr hergestellten Filme, die trotz ihrer Verkörperung auf Datenträgern oder Filmrollen immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, zu ihrem Anlagevermögen gehören (vgl. zur Bilanzierung von Filmen BFH-Beschluss vom 06.11.2008 - IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156; BFH-Urteil vom 20.09.1995 - X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320; Söffing/Schaz, Der Betrieb --DB-- 2016, 1838) und trotz ihrer Zugehörigkeit zum Anlagevermögen noch im Wirtschaftsjahr der Herstellung, d.h. vor dem Bilanzstichtag, aus ihrem Betriebsvermögen ausscheiden.
  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2008 IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156).

    Im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über einen Antrag auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung (BFH-Beschluss in BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156, m.w.N.).

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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5149
FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08 (https://dejure.org/2008,5149)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.11.2008 - 2 K 1569/08 (https://dejure.org/2008,5149)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. November 2008 - 2 K 1569/08 (https://dejure.org/2008,5149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • BRAK-Mitteilungen

    Zum Führen einer nicht amtlich verliehenen Fachberaterbezeichnung neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater"

  • rechtsportal.de

    StBerG § 1; StBerG § 33; StBerG § 43
    Keine Hinzufügung der Bezeichnung "Fachberaterfür Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Hinzufügung der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
  • IWW (Kurzinformation)

    Qualifikationsnachweis darf ohne amtliche Verleihung nicht als Zusatz geführt werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 59 (Leitsatz)

    § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG
    Führen einer nicht amtlich verliehenen Fachberaterbezeichnung neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 437
  • DStRE 2009, 249
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
    Als 'Berufsbezeichnungen' werden auf Dauer angelegte, erlaubte und sinnvolle Tätigkeiten benannt, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen (Gehre/von Borstel, StBerG , § 43 Rz. 12 ff. unter Hinweis auf das 'Apothekenurteil' des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56, BVerfE 7, 377).
  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 159/04

    Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
    Die vorgenannten Regelungen halten der verfassungsmäßigen Überprüfung auch unter Berücksichtigung der in neuerer Zeit ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 12 Abs. 1 GG (vom 19. Februar 2008 - I BvR 1886/06; 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 und 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99, jeweils Juris) stand (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 1 BvR 552/78 und vom 29. Oktober 1990 - 1 BvR 1307/88 - auch BGH vom 16. Januar 1981 - I ZR 29/79, jeweils Juris).
  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99

    Apothekenöffnungszeiten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
    Die vorgenannten Regelungen halten der verfassungsmäßigen Überprüfung auch unter Berücksichtigung der in neuerer Zeit ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 12 Abs. 1 GG (vom 19. Februar 2008 - I BvR 1886/06; 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 und 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99, jeweils Juris) stand (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 1 BvR 552/78 und vom 29. Oktober 1990 - 1 BvR 1307/88 - auch BGH vom 16. Januar 1981 - I ZR 29/79, jeweils Juris).
  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
    Die vorgenannten Regelungen halten der verfassungsmäßigen Überprüfung auch unter Berücksichtigung der in neuerer Zeit ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 12 Abs. 1 GG (vom 19. Februar 2008 - I BvR 1886/06; 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 und 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99, jeweils Juris) stand (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 1 BvR 552/78 und vom 29. Oktober 1990 - 1 BvR 1307/88 - auch BGH vom 16. Januar 1981 - I ZR 29/79, jeweils Juris).
  • LG Freiburg, 21.01.2008 - StL 3/07

    Berufsbezeichnung des Steuerberaters: Zulässigkeit der Führung eines Zusatzes im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
    Das Gericht sieht keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung (vgl. insoweit auch: BHS, § 43 Rnr. B 544, 546, m.w.N. sowie Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Januar 2008, DStR 2008, 1403 mit Anmerkung Wolf), zumal BStBK und DStV Einigung dahin erzielt haben, dass das Führen der Bezeichnung berufsrechtlich dann zulässig sein soll, wenn es nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung 'Steuerberater' erfolgt.
  • OLG Jena, 12.02.2003 - 2 U 547/02

    Steuerberatung; Zuwendung wegen Mandantenvermittlung - unzulässige Bezeichnung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
    Sie stellt letztlich - ergänzend zur Berufsbezeichnung 'Steuerberater' - einen 'Titel' bzw. einen 'anderen Zusatz' im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG dar (vgl. auch: Thüringer OLG vom 15. Januar 2003 - 2 U 547/2, DStRE 2003, 700).
  • BFH, 11.11.1986 - VII R 105/82

    Steuerberater - Berufsbezeichnung - Betriebswirt - Verwaltungsakademie

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
    Daher scheiden von vornherein Bezeichnungen aus, die nicht auf einer Tätigkeit , sondern auf eine Befähigung oder auf eine bestandene Prüfung zur Fortbildung hinweisen, wie z.B. die von den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien vergebene Bezeichnung 'Betriebswirt (VWA)' (BFH-Urteil vom 11. November 1986 - VII R 105/82, BFHE 148, 201; Bonner Handbuch der Steuerberatung -BHS-, § 43 Rnr. B 547).
  • BVerfG, 29.10.1990 - 1 BvR 1307/88
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08
    Die vorgenannten Regelungen halten der verfassungsmäßigen Überprüfung auch unter Berücksichtigung der in neuerer Zeit ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 12 Abs. 1 GG (vom 19. Februar 2008 - I BvR 1886/06; 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 und 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99, jeweils Juris) stand (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 - 1 BvR 552/78 und vom 29. Oktober 1990 - 1 BvR 1307/88 - auch BGH vom 16. Januar 1981 - I ZR 29/79, jeweils Juris).
  • OLG Karlsruhe, 15.05.2009 - StO 1/08

    Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner" durch

    Mit der Einführung dieser Vorschrift im Jahr 1961 sollte der bis dahin herrschenden Vielfalt unterschiedlichster Berufsbezeichnungen für die steuerberatenden Berufe Einhalt geboten werden, um es den Steuerpflichtigen, aber auch den Finanzbehörden und -gerichten zu ermöglichen, eindeutig zu erkennen, ob jemand befugt den Beruf des Steuerberaters ausübt und als solcher tätig ist (Charlier u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. zu § 43 Rn. 2; FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.).

    Dass mit dem Schutz der Eindeutigkeit der Berufsbezeichnung diese auch nicht als "Werbeträger" überfrachtet werden kann, trägt zudem dem - einschränkten (§ 57a StBerG) - Werbeverbot Rechnung (FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.; vgl. auch BVerfGE 60, 215).

    Auch wenn der Begriff "Finanzplaner" einen Beruf im Sinne einer auf die Dauer berechneten, also nicht nur vorübergehenden Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (Charlier u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. zu § 43 Rn 14; Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl. 2005, zu § 43 Rn 12), beschreiben mag, bezeichnet die "Wortmarke" "zertifizierter Finanzplaner (FH)" keinen Beruf, sondern bescheinigt den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs an einer Fachhochschule (vgl. FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.).

    Doch ist das Recht des Steuerberaters insoweit weniger gewichtig, da es nicht um einen Zusatz geht, der auf eine besondere Qualifikation als Steuerberater hinweist (vgl. 1 BvR 1307/88 bei JURIS, vgl. auch DStR 1991, 563), sondern nur auf besondere Erfahrungen im Bereich anderer, nach § 57 Abs. 3 StBerG erlaubter Tätigkeiten (vgl. Nds. OVG NJW-RR 1999, 500; FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.).

    Diesem Interesse wird deshalb ausreichend damit Rechnung getragen, dass es - wie vorgesehen - dem Steuerberater erlaubt ist, die erworbene "Designation" - möglicherweise allerdings ohne den irreführenden Hinweis (FH) - in seiner Geschäftspost, wenn auch nicht in direktem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung, zu führen (im Ergebnis auch Wolf DStR 2008, 1403; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz DStRE 2009, 249f.).

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

    Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass er zur Führung der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" berechtigt ist, wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 437 veröffentlichten Gründen ab.
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